Ist ein mündlich geschlossener Ausbildungsvertrag gültig?
Ein Unternehmen ruft einen Bewerber an und sagt: „Wir möchten dich gerne ausbilden.“ Der Bewerber nimmt den Ausbildungsplatz am Telefon an. Ein schriftlicher Vertrag wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt.
Ist damit bereits ein verbindlicher Ausbildungsvertrag geschlossen worden?
Die kurze Antwort
Ja, ein Ausbildungsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Haben sich der Ausbildungsbetrieb und der Bewerber verbindlich auf die Ausbildung geeinigt, kann der Vertrag bereits durch das Gespräch zustande kommen.
Eine Unterschrift ist keine Voraussetzung dafür, dass der Ausbildungsvertrag rechtlich wirksam wird. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem eigentlichen Vertragsabschluss und der anschließenden Abfassung der Vertragsinhalte.
Wann wird aus einer telefonischen Zusage ein Vertrag?
Entscheidend ist, ob beide Seiten erkennbar eine verbindliche Vereinbarung treffen wollten.
Eine klare Aussage könnte beispielsweise lauten: „Wir bieten dir den Ausbildungsplatz zum Kaufmann für Büromanagement ab dem 1. September an.“
Nimmt der Bewerber dieses Angebot an, spricht vieles dafür, dass bereits ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.
Anders kann es bei unverbindlichen Formulierungen aussehen: „Wir könnten uns gut vorstellen, dich auszubilden.“ oder: „Du bist unser Wunschkandidat. Wir melden uns noch einmal.“
Solche Aussagen bringen zwar Interesse zum Ausdruck, müssen aber noch keine verbindliche Zusage darstellen. Entscheidend sind immer der genaue Wortlaut und die Umstände des Gesprächs.
Der Vertragsinhalt muss trotzdem dokumentiert werden
Auch wenn der Ausbildungsvertrag bereits mündlich geschlossen wurde, muss der Betrieb den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung, in Textform abfassen.
Dazu gehören unter anderem:
- Ausbildungsberuf und Ausbildungsziel
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsstätte
- tägliche Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Höhe und Zahlung der Ausbildungsvergütung
- Regelungen zu Überstunden
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsvoraussetzungen
- Form des Ausbildungsnachweises
Seit dem 1. August 2024 kann die Vertragsabfassung auch elektronisch übermittelt werden. Sie muss dann so zur Verfügung gestellt werden, dass der Auszubildende sie speichern und ausdrucken kann. Außerdem muss der Betrieb den Empfang nachweisen. Ein digital übermitteltes PDF kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Was gilt bei minderjährigen Auszubildenden?
Ist der zukünftige Auszubildende noch minderjährig, müssen seine gesetzlichen Vertreter dem Vertragsabschluss zustimmen. In der Regel sind dies die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Ohne die erforderliche Zustimmung ist der Vertrag nicht ohne Weiteres endgültig wirksam. Auch die Vertragsabfassung muss den gesetzlichen Vertretern ausgehändigt oder elektronisch übermittelt werden.
Ist der Vertrag auch ohne Eintragung bei der Kammer wirksam?
Der Ausbildungsbetrieb muss die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Kammer beantragen. Die Eintragung ist insbesondere für die Überwachung der Ausbildung und die spätere Prüfungszulassung von Bedeutung.
Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrags hängt jedoch grundsätzlich nicht davon ab, ob die Eintragung bereits erfolgt ist. Auch eine fehlende Vertragsabfassung macht einen tatsächlich geschlossenen Vertrag nicht automatisch unwirksam.
Kann eine telefonische Zusage einfach zurückgenommen werden?
Ist durch das Telefongespräch bereits ein verbindlicher Ausbildungsvertrag entstanden, kann eine Vertragspartei ihre Zusage nicht einfach so behandeln, als sei sie nie abgegeben worden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vertrag bis zum Ausbildungsbeginn unauflösbar ist. Ein Ausbildungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem ersten Ausbildungstag schriftlich gekündigt werden.
Diese Frage behandeln wir im eigenen Beitrag: Kann ein Ausbildungsvertrag schon vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden?
Warum mündliche Vereinbarungen problematisch sind
Das größte Problem eines mündlich geschlossenen Ausbildungsvertrags ist häufig nicht seine Wirksamkeit, sondern die Beweisbarkeit. Kommt es später zum Streit, stellen sich beispielsweise folgende Fragen:
- Wurde der Ausbildungsplatz bereits verbindlich zugesagt?
- Welcher Ausbildungsbeginn wurde vereinbart?
- Welche Vergütung sollte gezahlt werden?
- Wie lange sollte die Probezeit dauern?
- Handelte es sich wirklich um eine endgültige Zusage oder nur um eine Absichtserklärung?
Lassen sich diese Fragen nicht eindeutig beantworten, steht möglicherweise Aussage gegen Aussage.
Empfehlung für Ausbildungsbetriebe
Telefonische Zusagen sollten eindeutig formuliert und unmittelbar schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. Dabei sollte klar erkennbar sein, ob bereits ein verbindliches Angebot ausgesprochen wird oder ob die endgültige Entscheidung noch aussteht.
Soll noch kein Vertrag entstehen, sollte dies ebenfalls deutlich gesagt werden, beispielsweise: „Diese Information ist noch keine verbindliche Vertragszusage. Der Ausbildungsplatz wird erst nach der abschließenden Freigabe angeboten.“
Wurde der Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt und vom Bewerber angenommen, sollte der Betrieb die vollständige Vertragsabfassung möglichst umgehend übermitteln und die Eintragung bei der zuständigen Kammer beantragen.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte
