Holger Weber
– Bereit für die Zukunft!

Kann ein Ausbildungsvertrag schon vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden?

Der Ausbildungsvertrag ist bereits geschlossen, der erste Ausbildungstag liegt aber noch einige Wochen oder Monate in der Zukunft. Nun entscheidet sich der zukünftige Auszubildende für einen anderen Ausbildungsplatz – oder der Betrieb möchte die Ausbildung doch nicht durchführen.

Kann der Vertrag bereits vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn gekündigt werden?

Die kurze Antwort

Ja. Ein Ausbildungsvertrag kann grundsätzlich bereits vor dem ersten Ausbildungstag gekündigt werden. Dieses Recht steht sowohl dem zukünftigen Auszubildenden als auch dem Ausbildungsbetrieb zu.

Das Kündigungsrecht des Ausbildungsbetriebs kann allerdings für die Zeit vor Ausbildungsbeginn vertraglich ausgeschlossen werden. Für den Auszubildenden ist eine solche Einschränkung dagegen nicht zulässig, da Vereinbarungen zu seinem Nachteil nach § 25 BBiG unwirksam sind.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigungsfrist muss grundsätzlich nicht eingehalten und ein Kündigungsgrund nicht angegeben werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese im Berufsbildungsgesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage entsprechend entschieden. Darauf weisen auch die Industrie- und Handelskammern hin.

Kündigen können beide Vertragsparteien

Die Möglichkeit zur Kündigung vor Ausbildungsbeginn besteht nicht nur für den zukünftigen Auszubildenden.

Auch der Ausbildungsbetrieb kann den bereits geschlossenen Vertrag noch vor dem ersten Ausbildungstag kündigen. Umgekehrt kann der Auszubildende den Vertrag beenden, wenn er sich beispielsweise für einen anderen Ausbildungsplatz oder einen anderen beruflichen Weg entscheidet.

Es handelt sich dabei nicht um einen unverbindlichen „Rückzieher“. Der Ausbildungsvertrag wurde bereits wirksam geschlossen und wird durch die Kündigung wieder beendet.

Das gilt auch dann, wenn der Vertrag zuvor nur mündlich oder telefonisch zustande gekommen ist.

Muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden?

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann der Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die Kündigung wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei zugeht. Ein Grund muss dabei grundsätzlich nicht angegeben werden. 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen

Während der Ausbildungsvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann, gelten für seine Kündigung strengere Anforderungen.

Die Kündigung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder als eingescannte PDF-Datei reicht daher nicht aus.

Die Kündigung sollte persönlich gegen eine Empfangsbestätigung übergeben oder so versendet werden, dass ihr Zugang später nachgewiesen werden kann. Eine telefonische Mitteilung kann zwar vorab erfolgen, ersetzt aber nicht die erforderliche schriftliche Kündigung.

Kann die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ausgeschlossen werden?

Das Kündigungsrecht des Ausbildungsbetriebs kann für die Zeit vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn vertraglich ausgeschlossen werden. Der Betrieb wäre dann bis zum Beginn der Ausbildung an den geschlossenen Vertrag gebunden.

Für den zukünftigen Auszubildenden gilt das nicht. Nach § 25 BBiG sind Vereinbarungen unwirksam, die von den gesetzlichen Schutzvorschriften zu seinem Nachteil abweichen. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb entschieden, dass eine vertragliche Bindung vor Ausbildungsbeginn nur das Kündigungsrecht des Ausbildungsbetriebs ausschließen kann.

Auch eine scheinbar beiderseitige Regelung wie „Eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist ausgeschlossen“ kann dem zukünftigen Auszubildenden das Kündigungsrecht daher nicht nehmen. Er kann den Ausbildungsvertrag weiterhin vor dem ersten Ausbildungstag schriftlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Was gilt bei minderjährigen Auszubildenden?

Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden. Möchte der minderjährige Auszubildende kündigen, benötigt er die vorherige Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. In der Praxis sollten diese die schriftliche Kündigung mitunterzeichnen oder selbst erklären.

Kündigt der Ausbildungsbetrieb, muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern zugehen. Eine Übergabe nur an den minderjährigen Bewerber genügt nicht.

Darf der Betrieb ohne jeden Grund kündigen?

Für die Kündigung vor Ausbildungsbeginn muss grundsätzlich kein Kündigungsgrund genannt werden. Trotzdem darf die Kündigung nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Unzulässig kann eine Kündigung beispielsweise sein, wenn sie diskriminierend, willkürlich oder als unzulässige Maßregelung erfolgt. Auch besondere Kündigungsschutzvorschriften können bereits vor Ausbildungsbeginn eine Rolle spielen.

Ausbildungsbetriebe sollten deshalb insbesondere bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung sorgfältig prüfen, ob besondere Schutzrechte bestehen. Die IHK Region Stuttgart weist ausdrücklich darauf hin, dass auch eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn nicht aus willkürlichen oder unbilligen Motiven erfolgen darf.

Darf eine Vertragsstrafe vereinbart werden?

Nein. Eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der zukünftige Auszubildende die Ausbildung nicht antritt oder den Vertrag vorzeitig beendet, ist nach § 12 Absatz 2 BBiG nichtig.

Der Ausbildungsbetrieb kann daher nicht wirksam festlegen, dass der Auszubildende beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, wenn er sich vor Ausbildungsbeginn für einen anderen Betrieb entscheidet. Unzulässig sind auch Vereinbarungen über pauschal festgelegte Schadensersatzbeträge.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein zukünftiger Auszubildender einfach nicht erscheinen sollte. Auch wenn keine Vertragsstrafe verlangt werden darf, sollte der Vertrag rechtzeitig und formgerecht schriftlich gekündigt werden. Das ist rechtlich sauber und ermöglicht dem Betrieb, den Ausbildungsplatz neu zu besetzen.

Was muss der Ausbildungsbetrieb nach der Kündigung tun?

Wurde der Ausbildungsvertrag bereits bei der zuständigen Kammer eingereicht oder in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, sollte der Betrieb die Beendigung unverzüglich melden.

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