Kann ich die Probezeit bei Auszubildenden vorzeitig beenden?
1. Grundsatz
Die Probezeit in einer Berufsausbildung darf nach § 20 Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern. Eine vertraglich vereinbarte längere Probezeit kann nach Ablauf des ersten Monats vorzeitig beendet beziehungsweise verkürzt werden. Dabei muss unterschieden werden, ob
- die Probezeit für beide Vertragsparteien verkürzt wird oder
- nur der Ausbildungsbetrieb auf sein erleichtertes Kündigungsrecht verzichtet.
2. Einvernehmliche Verkürzung der Probezeit
Ausbildungsbetrieb und Azubi können gemeinsam vereinbaren, dass die Probezeit früher endet.
Beispiel: Im Ausbildungsvertrag wurden vier Monate Probezeit vereinbart. Nach zwei Monaten sind sich Betrieb und Azubi einig, dass die Probezeit bereits beendet werden soll.
Ab dem vereinbarten Termin gelten für beide Seiten die Kündigungsregelungen nach der Probezeit:
- Der Ausbildungsbetrieb kann nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen.
- Der Azubi kann aus wichtigem Grund kündigen.
- Außerdem kann der Azubi mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchte.
Die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden.
3. Kann der Betrieb die Probezeit einseitig beenden?
Der Ausbildungsbetrieb kann nicht einseitig die vertragliche Probezeit für beide Seiten verkürzen. Dazu ist eine gemeinsame Vertragsänderung erforderlich.
Der Betrieb kann aber einseitig auf sein eigenes Recht verzichten, während der restlichen Probezeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes zu kündigen.
Die vertraglich vereinbarte Probezeit bleibt dann grundsätzlich bestehen. Der Azubi kann bis zu ihrem regulären Ende weiterhin von seinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen. Nur der Ausbildungsbetrieb bindet sich bereits früher an die strengeren Kündigungsregelungen.
4. Welche Folgen hat die vorzeitige Beendigung?
Die vorzeitige Beendigung ist mehr als eine anerkennende Geste. Für den Ausbildungsbetrieb hat sie erhebliche rechtliche Folgen.
Nach dem vorzeitigen Ende kann der Betrieb das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ohne Grund beenden. Eine Kündigung ist dann grundsätzlich nur noch aus einem wichtigen Grund möglich.
Der Betrieb sollte die Probezeit deshalb nur vorzeitig beenden, wenn er sich sicher ist, dass die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
5. Wie muss die Verkürzung vereinbart werden?
Soll die Probezeit für beide Seiten vorzeitig enden, sollte eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag getroffen werden. Darin sollte ein konkretes Datum genannt werden. Zu beachten ist:
- Der Azubi muss der Änderung zustimmen.
- Bei minderjährigen Auszubildenden sind die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen.
- Beide Vertragsparteien sollten eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten.
- Die Änderung ist der zuständigen Stelle mitzuteilen.
6. Was gilt bei einem einseitigen Verzicht?
Möchte nur der Ausbildungsbetrieb auf sein Kündigungsrecht verzichten, sollte auch dies eindeutig schriftlich erklärt werden. Damit wird deutlich, dass keine gemeinsame Vertragsänderung vorgenommen wird, sondern ausschließlich der Betrieb auf sein eigenes Recht verzichtet.
7. Reicht die Aussage „Probezeit bestanden“?
Eine positive Rückmeldung wie „Sie haben sich bisher sehr gut entwickelt“ verändert die vertraglich vereinbarte Probezeit nicht.
Die Formulierung „Probezeit bestanden“ ist dagegen ungenau. Sie lässt offen, ob der Betrieb lediglich ein positives Feedback geben oder die Probezeit rechtlich vorzeitig beenden möchte.
Wenn die Probezeit tatsächlich verkürzt werden soll, sollten deshalb immer
- das konkrete Enddatum und
- die beabsichtigte rechtliche Wirkung
schriftlich festgehalten werden.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte
