Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben

Rasen mähen gehört nicht zu den Aufgaben der Auszubildenden

Auszubildende sind keine normalen Arbeitskräfte. Ihnen dürfen Aufgaben nur zugewiesen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 BBiG: Ausbildende haben die Azubis nur mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die dem Ausbildungsziel dienen und sie nicht überfordern.

Was bedeutet „zweckgebunden“?

  • Aufgaben müssen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan dienen.
  • Tätigkeiten, die nichts mit dem Ausbildungsziel zu tun haben, sind unzulässig.
  • Azubis dürfen nicht als billige Hilfskräfte missbraucht werden.

Zulässige Aufgaben

  • Praktische Übungen, die Ausbildungsinhalte vermitteln.
  • Selbstständige Aufgaben, die dem Ausbildungsstand entsprechen.
  • Mitarbeit im Tagesgeschäft, wenn erkennbarer Lern- und Ausbildungsbezug besteht.
  • Projektarbeiten, die auf Prüfungen vorbereiten oder Fachwissen vertiefen.

Unzulässige Aufgaben

  • Dauerhafte ausbildungsfremde Hilfstätigkeiten (z. B. ständiges Putzen, Botengänge, Kopierarbeiten).
  • Übertragung von Aufgaben, die den Azubi körperlich oder seelisch gefährden.
  • Alle Tätigkeiten, die nicht zum Ausbildungsziel beitragen.
  • Ersetzen von Fachkräften durch Azubis in Vollverantwortung.

Pflichten des Betriebs

  • Prüfen: Jede Aufgabe muss am Ausbildungsziel gemessen werden.
  • Anpassen: Schwierigkeit und Umfang müssen dem Ausbildungsstand entsprechen.
  • Begleiten: Aufgaben sind zu erklären, einzuweisen und nachzubereiten.
  • Sicherstellen: Azubis dürfen nicht überfordert oder ausgebeutet werden.

zurück zur Übersicht

Themen wie diese besprechen wir auch in 

 
Instagram
LinkedIn