Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Urlaubsgewährung

Die Auszubildende genießt ihren verdienten Urlaub

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildenden bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dabei gelten sowohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als auch die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Gesetzliche Grundlagen

  • § 17 BBiG: Anspruch auf bezahlten Urlaub.
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Mindesturlaub 24 Werktage (6-Tage-Woche) = 4 Wochen.
  • Jugendliche nach § 19 JArbSchG: unter 16 Jahren 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage, unter 18 Jahren 25 Werktage
  • Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Ansprüche festlegen.

Entstehung des Urlaubsanspruchs

  • Wartezeit: Voller Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG).
  • Vor Ablauf der Wartezeit: Teilurlaub von 1/12 pro vollem Monat (§ 5 BUrlG).
  • Mehrjährige Ausbildung: Wartezeit ist in der Regel längst erfüllt → voller Urlaubsanspruch jedes Jahr.

Sonderfall: Ausbildungsende

  • Ende bis 30. Juni: Nur Teilurlaub (1/12 je vollem Monat). Beispiel: Ausbildungsende 31. Mai → 5/12 des Jahresurlaubs.
  • Ende nach 1. Juli: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch wenn die Ausbildung z. B. Mitte Juli endet.
  • Resturlaub aus Vorjahren: Muss bis Ausbildungsende gewährt oder in Geld abgegolten werden.

Pflichten des Betriebs

  • Urlaub muss rechtzeitig und im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
  • Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren (mindestens 2 Wochen am Stück).
  • Wünsche der Azubis sind zu berücksichtigen – insbesondere in Bezug auf Berufsschulferien.
  • Urlaub darf nicht als Ersatz für Freistellungen (z. B. Prüfungstage) angerechnet werden.

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