Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Freistellung für überbetriebliche Ausbildung

Die Auszubildende bei der überbetrieblichen Ausbildung bei der HWK

Der Betrieb muss seine Auszubildenden für die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung freistellen, wenn diese im Ausbildungsrahmenplan vorgesehen oder von der Kammer/der Innung vorgeschrieben ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Die ÜBA ergänzt die betriebliche Ausbildung, indem sie Inhalte vermittelt, die im eigenen Betrieb nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Zentrale Inhalte

Verpflichtung des Betriebs

  • Der Betrieb muss Azubis für alle vorgesehenen ÜBA-Lehrgänge freistellen.
  • Während dieser Zeit dürfen Azubis nicht im Betrieb eingesetzt werden.

Anrechnung auf die Arbeitszeit

  • Die gesamte Zeit der ÜBA inkl. Pausen und Wegezeiten gilt als Arbeitszeit.
  • Bei Blocklehrgängen (z. B. eine ganze Woche) gilt die volle Lehrgangszeit als Ausbildungszeit.
  • Die Teilnahmezeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gleiches gilt für notwendige Wegezeiten zwischen dem Ort der überbetrieblichen Ausbildung und dem Betrieb.

Kosten und Organisation

  • Teilnahmegebühren und Kosten für notwendige Materialien trägt der Ausbildungsbetrieb.
  • Notwendige Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, ggf. Unterkunft) müssen vom Betrieb übernommen werden.

Keine Benachteiligung

  • Der Azubi hat während der ÜBA Anspruch auf Vergütung.
  • Weder Urlaubstage noch Nacharbeit dürfen verlangt werden.

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